Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
Der Mutter-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Er beinhaltet die im Mutter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft und bis zum 5. Lebensjahr des Kindes. Alle vorgeschriebenen Untersuchungen sind wichtig für Mutter und Kind. Die Untersuchungen sind nur bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Krankenversicherungsträger kostenlos.
Kinder sind in der Regel bereits laut Gesetz bei Mutter und Vater mitversichert. Nur im sehr seltenen Fall, dass sowohl Mutter als auch Vater nicht krankenversichert sind, verfügt auch das Kind über keine Krankenversicherung.
Untersuchungen im Ausland werden dann in Österreich anerkannt und somit bleibt auch der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld aufrecht, wenn die Art und der Zeitpunkt der Untersuchung den Vorgaben des österreichischen Mutter-Kind-Passes entsprechen.
In den ersten 14 Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:
Untersuchung |
Untersuchungstermin |
Untersuchungsumfang |
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1. Lebenswoche |
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In der 4. bis 7. Lebenswoche |
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Im 3. bis 5. Lebensmonat |
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Im 7. bis 9. Lebensmonat |
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Im 10. bis 14. Lebensmonat |
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In der 1. und in der 6. bis 8. Lebenswoche des Kindes wird jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.
Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:
Untersuchung |
Untersuchungstermin |
Untersuchungsumfang |
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Im 22. bis 26. Lebensmonat |
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Im 34. bis 38. Lebensmonat |
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Im 46. bis 50. Lebensmonat |
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Im 58. bis 62. Lebensmonat |
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Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) ist an die korrekte Durchführung und den Nachweis der ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf der Mutter während der Schwangerschaft und fünf des Kindes nach der Geburt) beim Krankenversicherungsträger gekoppelt. Achten Sie bitte dringend darauf, die Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchführen zu lassen.
Geburten ab 1. März 2017: Wird nur eine Untersuchung nicht durchgeführt oder nicht rechtzeitig nachgewiesen, so werden vom Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich 1.300 Euro abgezogen! Wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen, erfolgt der Abzug von 1.300 Euro bei jedem der Elternteile. Der Nachweis der ersten sechs Untersuchungen muss bereits im Zuge der Antragstellung erfolgen. Der Nachweis über die weiteren vier Untersuchungen muss bis zum 15. Lebensmonat erfolgen.
Geburten bis 28. Februar 2017: Die Nichtdurchführung einer Untersuchung (oder mehrerer Untersuchungen), verspätete Untersuchungen sowie das Unterlassen des Nachweises der Untersuchungen beim Krankenversicherungsträger führen zu einer Halbierung des Kinderbetreuungsgeldes – je nach gewählter Leistungsart ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat bzw. zu einer Reduzierung des einkommensabhängigen KBG in Höhe von 16,50 Euro pro Tag ab dem 10. Lebensmonat.
Die Hüftultraschalluntersuchungen und die sechste bis neunte Untersuchung des Kindes sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
Fertigen Sie eine Kopie der Nachweisblätter an, aber belassen Sie die Originalblätter im Mutter-Kind-Pass. Der Krankenversicherungsträger behält sich vor, die Originale zu einem späteren Zeitpunkt abzuverlangen.
Die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung des Kindes muss grundsätzlich in der 1. Lebenswoche vorgenommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.
Der Mutter-Kind-Pass wird nach Feststellung einer Schwangerschaft von der Gynäkologin/dem Gynäkologen ausgehändigt.
Auch bei folgenden Ärztinnen/Ärzten bzw. Einrichtungen ist ein Mutter-Kind-Pass erhältlich, wenn diese Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen:
Der Mutter-Kind-Pass ist ebenso wie alle im Mutter-Kind-Pass-Programm enthaltenen Untersuchungen für Sie bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Sozialversicherungsträger kostenlos.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz