zum Inhalt zum Menü

Rauchverbote bzw. Nichtraucherschutz in "sonstigen Räumen öffentlicher Orte"

Unter "Räumen öffentlicher Orte" versteht man alle öffentlich zugänglichen, baulich umschlossenen Gebäude.

Als "öffentlich zugänglich" gilt jedes Gebäude, das von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann.

Gemeint sind damit beispielsweise Amtsgebäude, Geschäfte, Einkaufszentren, Theater, Kinos, Museen, Fitnesscenter, Hallenbäder, Sporthallen, Bürogebäude, Krankenhäuser, Arztpraxen und vieles mehr.

In diesen "Räumen öffentlicher Orte" ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

Für Freiflächen gilt das Rauchverbot nicht. Auch auf den rein privaten Wohnbereich finden die gesetzlichen Rauchverbote keine Anwendung.

Letzte Aktualisierung: 3. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz