Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nur die Witwenpension/Witwerpension beschrieben. Die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und hinterbliebene eingetragene Partner.
Die Witwenpension/die Witwerpension muss beantragt werden. Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden sich auf der Seite "Allgemeines zu der Witwenpension".
Witwen/Witwer
Die Wartezeit entfällt bei einem Todesfall, der durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.
Nachgewiesene Schul- und Studienzeiten des verstorbenen Versicherten werden auch ohne Beitragsentrichtung für die Wartezeit angerechnet.
Die Witwenpension/Witwerpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag der/des Verstorbenen, sofern der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten gestellt wird.
Ist die Witwe/der Witwer bei Ablauf der Frist von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten minderjährig oder in ihrer/seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit oder mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit.
Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird auf Grund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten der/des verstorbenen Versicherten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Hat die/der verstorbene Versicherte bereits eine Pension bezogen, so ist der Pensionsversicherungsträger zuständig, von dem diese Pension bezogen wurde.
Die Pension muss beantragt werden. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Das Formular ist dann nachzureichen.
Es fallen keine Kosten an.
Witwen- bzw. Witwerpension (→ SV)
Witwen-/Witwerpension – Antrag (gilt auch für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner)
Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria, Handy-Signatur oder kartenbasierter Bürgerkarte (nur bei der PVA möglich)
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Weitere Servicestellen:
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträger