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Passive Wahlberechtigung bei Europawahlen

Passiv wahlberechtigt bei Europawahlen, d.h. zu einer österreichischen Kandidatur zum Europäischen Parlament berechtigt, sind alle Frauen und Männer,

  • die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
  • am Wahltag bereits 18 Jahre alt sind,
  • nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden und
  • am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz geführt werden

sowie alle Frauen und Männer,

  • die EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich sind,
  • am Wahltag bereits 18 Jahre alt sind,
  • in ihrem Herkunftsmitgliedstaat das Recht, gewählt zu werden, nicht verloren haben,
  • nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden und
  • am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt werden.

Für eine Kandidatur bei einer Europawahl ist das Einreichen eines Wahlvorschlags bei der Bundeswahlbehörde erforderlich. Dieser muss entweder von mindestens drei Nationalratsabgeordneten oder von einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments unterschrieben sein oder 2.600 Unterstützungserklärungen von bei der Europawahl wahlberechtigten Bürgerinnen/Bürgern aufweisen. Jede wahlwerbende Partei muss ihren Wahlvorschlag spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorlegen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 6. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres