Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Bezirksvertretungswahl 2015 im 2. Wiener Gemeindebezirk wiederholt werden muss. Der Termin für die Wiederholungswahl war Sonntag, der 18. September 2016. Nähere Informationen zur Wiederholung der Bezirksvertretungswahl 2015 im 2. Wiener Gemeindebezirk finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hier findet sich das Endergebnis der Wiederholung der Bezirksvertretungswahl 2015 im 2. Wiener Gemeindebezirk.
Wahlkarten für die Wiederholung der Bezirksvertretungswahl 2015 im 2. Wiener Gemeindebezirk am 18. September 2016 konnten auf folgende Arten beim Wahlreferat des Magistratischen Bezirksamtes des 2. Bezirks beantragt werden:
Wer einen Online-Antrag oder einen schriftlichen Antrag nach dem 14. September 2016 und spätestens bis 16. September 2016, 12 Uhr, stellen wollte, musste im Antrag bestätigen, dass die Wahlkarte im Wahlreferat persönlich abgeholt wird. Andernfalls kann der Antrag nicht mehr angenommen werden. Allgemein wurde empfohlen, bei nach dem 13. September 2016 gestellten Anträgen die Wahlkarte persönlich abzuholen, da die Zustellung, die per Einschreiben erfolgt, unter Umständen nicht mehr rechtzeitig möglich ist.
Allgemeine Informationen zum Wählen mit Wahlkarte bei der Wiederholung der Bezirksvertretungswahl 2015 im 2. Wiener Gemeindebezirk finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wird der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte persönlich gestellt, ist die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Studierendenausweis etc.) ausreichend. Die Wahlkarte kann dann nach einer kurzen Wartezeit mitgenommen werden.
Für schriftliche Wahlkartenanträge sind folgende Angaben bzw. Beilagen unbedingt erforderlich:
Bei Online-Anträgen ist die Identifizierung entweder
möglich.
Wird eine Wahlkarte schriftlich beantragt, wird diese eingeschrieben verschickt. Davon ausgenommen sind nur Wahlkartenanträge, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Handy-Signatur oder Bürgerkarte) gestellt werden. Bei diesen Anträgen kann man auswählen, ob die Wahlkarte eingeschrieben oder nicht eingeschrieben versendet werden soll. Die Zustellung von nicht eingeschrieben versendeten Wahlkarten erfolgt auf Gefahr der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller. Es wird empfohlen, im Antrag eine Zustelladresse (z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes) anzugeben, da eine Abholung am Postamt notwendig ist, falls die Empfängerin/der Empfänger zuhause nicht angetroffen wird.
Wiener Gemeindewahlordnung 1996
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