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Unterzeichnung von Volksbegehren

Hinweis

Volksbegehren können unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder beliebigen Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich) unterschrieben werden.

Dies gilt sowohl für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zur Einleitung eines Volksbegehrens (Einleitungsverfahren) als auch für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens (Eintragungsverfahren).

Ausführliche Informationen zur Aktivierung der ID Austria bzw. Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Aufgrund der Neuerung können nun auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher Volksbegehren online unterstützen und online dafür unterschreiben.

Eine Übersicht des Ablaufs eines Volksbegehrens sowie eine Übersicht aller derzeit registrierten Volksbegehren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Volksbegehren müssen von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterschrieben werden, damit sie im Nationalrat behandelt werden.

Die Unterstützungserklärungen werden bei der Berechnung der Anzahl an Unterschriften miteingerechnet. Hat jemand bereits eine Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren abgegeben, ist daher keine Unterschrift für das Volksbegehren im Eintragungsverfahren mehr möglich.

Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

Die Zustimmung zu einem Volksbegehren kann auf folgende Arten gegeben werden:

Auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können mittels ID Austria oder EU Login nunmehr für ein Volksbegehren im Eintragungsverfahren unterschreiben.

Für den Fall, dass Sie vor einer Gemeindebehörde Ihre Zustimmung geben möchten, müssen Sie Ihre Identität mit Hilfe eines Dokuments (z.B.: Personalausweis, Pass, Führerschein, alle amtlichen Lichtbildausweise, nicht jedoch der Meldezettel) nachweisen.

In jeder Gemeinde, in Wien in jedem Gemeindebezirk, ist im achttägigen Eintragungszeitraum zumindest ein Eintragungslokal für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens vorzusehen. An Werktagen (ausgenommen an Samstagen!) sind die Eintragungslokale zumindest von 8 bis 16 Uhr und an einem Werktag zusätzlich bis 20 Uhr geöffnet. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen können die Eintragungslokale geschlossen bleiben.

Weiterer Ablauf des Volksbegehrens

Wurde ein Volksbegehren von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterzeichnet, wird es von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorgelegt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG)

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Letzte Aktualisierung: 17. November 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres