Hier finden sich die Ergebnisse der Europawahl vom 26. Mai 2019.
Wahlberechtige, die bei der Europawahl 2019 voraussichtlich am Wahltag verhindert waren, ihre Stimme in ihrem Wahllokal abzugeben, konnten die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Gründe für eine solche Verhinderung sind z.B. Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt. Das galt auch für Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals unmöglich war (beispielsweise gebrechlichen Personen oder Häftlingen).
Die Wahlkarte musste bei der Gemeinde, in der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, mündlich oder schriftlich − unbedingt unter Angabe eines Grundes − beantragt werden. Eine telefonische Beantragung war nicht zulässig. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte war ab Ausschreibung der Wahl möglich.
Von vielen Gemeinden wurde die Online-Beantragung von Wahlkarten angeboten. Die Freischaltung erfolgte zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Ohne elektronische Signatur erhielten Sie eine eingeschriebene Sendung, welche Sie gegebenenfalls noch am Postamt abholen mussten. Wurde der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte jedoch online mit Handy-Signatur oder e-card mit Bürgerkartenfunktion erledigt, wurde die Wahlkarte in der Regel als einfaches Schreiben zugesandt und landete somit direkt im Briefkasten.
Für persönliche (mündliche) Wahlkartenanträge wurde ein Identitätsdokument benötigt (idealerweise ein amtlicher Lichtbildausweis, z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein).
Bei schriftlicher Antragstellung war die Identifizierung entweder
möglich.
Wurde die Wahlkarte mittels qualifizierter elektronischer Signatur (z.B. mit der Handy-Signatur) online beantragt, wurden keine weiteren Dokumente benötigt.
Wahlkarten konnten entweder bei der Gemeinde persönlich, durch eine von der Antragstellerin/Antragsteller bevollmächtige Person abgeholt oder per Post zugesendet werden. Sollte eine Zustellung per Post erfolgen, musste dies bei der Antragstellung unter Angabe der Zustelladresse angegeben werden. Anfang Mai 2019 wurden die Wahlkarten durch die Gemeinden versendet.
Mit einer Wahlkarte konnte im Rahmen der Briefwahl oder konventionell auf folgende Arten gewählt werden:
VOR dem Wahltag:
Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher benötigten auf jeden Fall eine Wahlkarte (ausgenommen, sie befanden sich am Wahltag in der österreichischen Gemeinde ihrer Eintragung und konnten zufällig das für sie zuständige Wahllokal aufsuchen). Die Wahlkarte musste bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, beantragt werden (die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte konnte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden).
Die Kosten für das Porto trägt immer der Bund, unabhängig davon, ob die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgegeben wurde.
AM Wahltag:
Bei Ausstellung einer Wahlkarte muss diese auch bei der Stimmabgabe im eigenen Wahllokal unbedingt mitgenommen werden! Für eine verlorene Wahlkarte darf kein Duplikat ausgestellt werden.
Europawahlordnung (EuWO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres