Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2018, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die
Grundsätzlich war auch ein ordentlicher Wohnsitz in einer niederösterreichischen Gemeinde am Stichtag (17. November 2017) Voraussetzung für das Wahlrecht. Allerdings konnten auch Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (sogenannte "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher") wählen, wenn sie in die Landes-Wählerevidenz einer niederösterreichischen Gemeinde eingetragen sind.
Um in die Landes-Wählerevidenz eingetragen zu werden, muss ein Antrag gestellt werden. Der Antrag muss bei der niederösterreichischen Gemeinde, in der der letzte ordentliche Wohnsitz bestand, eingebracht werden.
Für die Landtagswahl 2018 musste der Antrag bis spätestens 10. Dezember 2017 bei der zuständigen Gemeinde einlangen. Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die noch nicht in die Landes-Wählerevidenz eingetragen sind, konnten daher an der Wahl nicht teilnehmen.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Gemeinde kann jedoch angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet wird.
An der Niederösterreichischen Landtagswahl konnten nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.
Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft waren nicht wahlberechtigt.
Landtagswahl 2018 (Amt der niederösterreichischen Landesregierung)
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