Die Wahlergebnisse finden sich auf den Seiten der Steiermärkischen Landesregierung.
Am 22. März 2015 finden die Wahlen in den Gemeinderat in der Steiermark statt. An diesem Tag werden die Mitglieder des Gemeinderates und deren Ersatzmitglieder aller steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, gewählt. Die Gemeinderatswahl der Stadt Graz findet erst wieder im Jahr 2017 statt. Die letzten Gemeinderatswahlen in der Steiermark fanden am 21. März 2010 (Stadt Graz: 25. November 2012) statt.
Bürgerinnen/Bürger, die sich am Wahltag nicht in der Gemeinde aufhalten, haben die Möglichkeit der vorgezogenen Stimmabgabe am 13. März 2015. An diesem Tag ist in jeder Gemeinde eine Wahlbehörde eingerichtet, vor der die Stimme jedenfalls in der Zeit von 17 bis 19 Uhr abgegeben werden kann. Eine Wahlkarte wird dafür nicht benötigt. Wurde aber eine Wahlkarte bereits beantragt, muss diese vor der Stimmabgabe der Wahlbehörde vorgelegt werden.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird nicht direkt, sondern vom Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung gewählt.
Weitere allgemeine Informationen zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlberechtigt sind Personen, die am 5. Jänner 2015 (Stichtag)
Die österreichische Staatsbürgerschaft ist bei Gemeinderatswahlen in der Steiermark keine Voraussetzung für die Wahlberechtigung. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU (Unionsbürgerschaft) ist ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in der Steiermark liegt.
Die Stimme kann persönlich im zuständigen Wahllokal oder mittels einer Wahlkarte abgegeben werden. Wurde rechtzeitig eine Wahlkarte beantragt, kann die Stimmabgabe im Inland folgendermaßen erfolgen:
Die Stimmabgabe im Ausland ist nur mittels Briefwahl möglich.
Die Stimmabgabe mittels Wahlkarte in einem Wahllokal in einer anderen Gemeinde ist nicht möglich!
Bei der Briefwahl ist zu beachten, dass die Wahlkarte spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde am Wahltag beim Gemeindeamt einlangen muss. Wahlkarten, die später einlangen, werden nicht berücksichtigt!
Ausführliche Informationen zur Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Die Wahl erfolgt nach den Wahlgrundsätzen des freien, geheimen, gleichen, persönlichen und unmittelbaren Wahlrechts. Körper- oder sinnesbehinderten Menschen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, ist es gestattet, sich bei der Stimmabgabe von einer Person, die sie selbst auswählen können, unterstützen zu lassen.
Informationen zu den Wahlgrundsätzen sowie zur Stimmabgabe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Gesetz vom 21. April 2009 über die Gemeindewahlordnung 2009 (Steiermärkische Gemeindewahlordnung 2009 – GWO)
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