Die Wahlergebnisse finden sich auf den Seiten der Burgenländischen Landesregierung. In 19 Gemeinden fand am 29. Oktober 2017 eine Stichwahl statt.
Am 1. Oktober 2017 wurden alle Gemeindevertretungen und Bürgermeisterinnen/Bürgermeister im Burgenland neu gewählt. Die letzten Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen im Burgenland fanden am 7. Oktober 2012 statt.
Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Da keine Kandidatin/kein Kandidat im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat, fand am 29. Oktober 2017 eine Stichwahl statt.
Weitere allgemeine Informationen zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlberechtigt waren Personen, die am 4. Juli 2017 (Stichtag)
Ausländische Unionsbürgerinnen/ausländische Unionsbürger mussten bis zum 4. Juli 2017 in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen worden sein bzw. mussten bis spätestens 4. Juli 2017 einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz eingebracht haben.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ist bei Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen im Burgenland keine Voraussetzung für die Wahlberechtigung. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU (Unionsbürgerschaft) ist ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz im Burgenland liegt.
Am 22. September 2017 gab es einen vorgezogenen Wahltag. Da nach der Wahl am 1. Oktober noch kein endgültiges Ergebnis vorlag, fand die Stichwahl am 29. Oktober statt.
Die Stimme konnte am 1. Oktober 2017 persönlich im zuständigen Wahllokal abgegeben werden. Am 22. September 2017, dem vorgezogenen Wahltag, gab es in jeder Gemeinde mindestens ein Wahllokal, das jedenfalls von 18 bis 19 Uhr geöffnet hatte. In 19 Gemeinden fand am 29. Oktober 2017 eine Stichwahl statt.
Auch für die Stichwahl war die Beantragung einer Wahlkarte möglich.
Wurde rechtzeitig eine Wahlkarte beantragt, konnte die Stimmabgabe im Inland folgendermaßen erfolgen:
Die Stimmabgabe im Ausland ist nur mittels Briefwahl möglich.
Die Stimmabgabe mittels Wahlkarte in einem Wahllokal in einer anderen Gemeinde ist nicht möglich!
Bei der Briefwahl ist zu beachten, dass die Wahlkarte spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde am Wahltag beim Gemeindeamt einlangen muss. Wahlkarten, die später einlangen, werden nicht berücksichtigt!
Ausführliche Informationen zur Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Die Wahl erfolgt nach den Wahlgrundsätzen des allgemeinen, freien, geheimen, gleichen, persönlichen und unmittelbaren Wahlrechts. Körper- oder sinnesbehinderten Menschen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, ist es gestattet, sich bei der Stimmabgabe von einer Person, die sie selbst auswählen können, unterstützen zu lassen.
Informationen zu den Wahlgrundsätzen sowie zur Stimmabgabe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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