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Aktives Wahlrecht

Hinweis

Bei der Landtagswahl im Burgenland 2015 waren alle Personen wahlberechtigt,

  • deren Wohnsitz am Stichtag, dem 10. März 2015, in einer burgenländischen Gemeinde lag,
  • die am Stichtag, dem 10. März 2015, die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
  • die spätestens am Wahltag, dem 31. Mai 2015, ihren 16. Geburtstag hatten und
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen waren.

Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft waren nicht wahlberechtigt.

Ein Wohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt immer vor, wenn der Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde liegt. Ein Wohnsitz liegt auch dann vor, wenn eine Person

  • in einer burgenländischen Gemeinde gemeldet ist und
  • sich mit der Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer
    • wirtschaftlichen,
    • beruflichen,
    • familiären oder
    • gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Punkte erfüllt sein müssen. Es genügt, wenn der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

Ein Wohnsitz liegt nicht vor, wenn der Aufenthalt im Burgenland

  • nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
  • es sich um einen Urlaub handelt oder
  • der Aufenthalt aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
  • die Person nicht gemeldet ist.

Präsenz- und Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor der Einberufung/der Zuweisung ihren Wohnsitz hatten, außer sie haben ihren Wohnsitz während des Präsenz- oder Zivildienstes verlegt.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2020

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion