Hier finden sich die Ergebnisse der Wiederholung der Bundespräsidenten-Stichwahl vom 4. Dezember 2016.
Wahlkarten für den ursprünglich vorgesehenen Wahltermin am 2. Oktober 2016 konnten nicht für die Wiederholungswahl am 4. Dezember 2016 verwendet werden. Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für die Wahl am 4. Dezember 2016 erneut beantragen, auch wenn er bereits für den ursprünglich vorgesehenen Wahltermin einen Antrag gestellt hatte.
Grundsätzlich musste jede wahlberechtigte Person, wenn sie wählen wollte, in dem ihr zugeteilten Wahllokal wählen. Wer jedoch am Tag der Wiederholungswahl voraussichtlich nicht dort wählen konnte, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese muss mit Begründung beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.
Wer eine Wahlkarte beantragt hatte, hatte folgende Möglichkeiten, bei der Wiederholung der Stichwahl der Bundespräsidentenwahl 2016 damit zu wählen:
Seit 1. Jänner 2016 kann die ausgefüllte Wahlkarte am Wahltag in jedem beliebigen Wahllokal während der Öffnungszeiten abgegeben werden. Bis dahin war dies nur in Wahllokalen des Stimmbezirks (zuständige Bezirkswahlbehörde) möglich.
Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe immer eine Wahlkarte. Statt diese an die Bezirkswahlbehörde zu schicken, kann sie bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag auch bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (z.B. Botschaft, Konsulat) oder bei einer österreichischen Einheit abgegeben werden. Vertretungsbehörden außerhalb des EWR oder außerhalb der Schweiz müssen die Wahlkarte schon bis zum neunten Tag vor dem Wahltag erhalten. Werden Wahlkarten nach diesen Terminen abgegeben, werden diese nur dann an die zuständige Bezirkswahlbehörde weitergeleitet, wenn ein rechtzeitiges Einlangen bei dieser gewährleistet ist.
Die Kosten für das Porto trägt immer der Bund, unabhängig davon, ob die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgegeben wird.
Wer eine Wahlkarte beantragt hat, durfte seine Stimme nur mehr mit der Wahlkarte abgeben, unabhängig davon, wo und auf welche Weise gewählt wurde.
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